Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 92Artikel eins, Paragraph 92
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 92.Paragraph 92,
Beschlagnahmte Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und Belege sind dem Eigentümer oder einer von diesem hiezu bevollmächtigten Person auf Verlangen zur Einsicht zugänglich zu machen, sofern hiedurch die Tatbestandsermittlung nicht beeinträchtigt und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Die Abschriftnahme ist zu bewilligen, wenn nicht Verdunkelungsgefahr oder Verabredungsgefahr besteht. Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme oder der Abschriftnahme ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR12043122
Alte Dokumentnummer
N3195816204S